Möchten Sie oder Ihr Kind Mitglied in unserem Verein werden?

Vereinbaren Sie einfach einen Schnuppertermin und nehmen Sie unverbindlich an einer unserer Stunden teil.

Hat Ihnen oder Ihrem Kind unsere Stunde gefallen und möchten Sie oder ihr Kind gerne weiterhin an unserem Angebot teilnehmen, dann werden Sie Mitglied in unserem Verein.

Dazu müssen Sie nur einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Anträge erhalten Sie bei den Übungsleitern in den jeweiligen Stunden, wo diese auch wieder abgegeben werden. Antragsberechtigt sind alle Personen ab 18 Jahren. Personensorgeberechtigte können für ihre minderjährigen Kinder den Antrag ausfüllen.

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 6 Euro und ist mit Abgabe des Antrags auf Mitgliedschaft in BAR zu zahlen.

Die Mitgliedschaft entspricht einem Kalenderjahr. Das Mitglied ermächtigt den Verein den Jahresbeitrag nach Anmeldung anteilmäßig für den Rest des Jahres, ansonsten jährlich zum Anfang des Jahres per Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds abzubuchen. (In Ausnahmefällen ist auch eine Zahlung per Rechnung möglich.)

Jahresbeiträge:

Einzelbeiträge

Kinder bis einschl. 16 Jahre: 35,- Euro

Jugendliche bis18 Jahre/Schüler/Auzubildende/Studenten: 42,- Euro

Erwachsene: 60,- Euro

Passive Mitglieder: 20,- Euro

Rehajahresbeitrag

85,- Euro (halbjährliche Abbuchung 42,50 Euro)

Familienbeiträge ab 3 Personen mit einem Erwachsenen aus einer Familie 

1 Erw.+2 Ki./Jug./Auszub./Stud. 115,- Euro
1 Erw.+3 Ki./Jug./Auszub./Stud. 135,- Euro                                                                          

2 Erw.+1 Ki./Jug./Auszub./Stud. 130,- Euro
2 Erw.+2 Ki./Jug./Auszub./Stud. 150,- Euro

Bei weiteren Personen aus der Familie bleibt der Beitrag gleich.

 

Jahresbeiträge für Volleyball im Spielbetrieb:

Einzelbeiträge

Kinder bis einschl. 16 Jahre: 60,- Euro

Jugendliche bis 18 Jahre/Schüler/Auzubildende/Studenten: 70,- Euro

Erwachsene: 90,- Euro

Familienbeiträge ab 3 Personen mit einem Erwachsenen aus einer Familie 

1 Erw.+2 Ki./Jug./Auszub./Stud. 165,- Euro

2 Erw.+1 Ki./Jug./Auszub./Stud. 180,- Euro

Bei weiteren Personen aus der Familie bleibt der Beitrag gleich.

 

Die Mitgliedschaft bleibt für ein weiteres Jahr bestehen, wenn nicht bis zum 30.11. des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

Kündigungen bitte ausschließlich an die Geschäftsstelle: Turnverein Mönchengladbach-Hardt 1901 e.V Vorster Straße 99, 41169 Mönchengladbach

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Satzung des Turnverein Mönchengladbach Hardt 1901 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
Turnverein Mönchengladbach Hardt 1901 e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach Hardt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mönchengladbach unter der Nr. VR 812 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ,Gemeinnützigkeit
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner
Mitglieder in allen Altersbereichen durch die Ausübung von Sport und des öffentlichen
Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: entsprechende Organisation eines geeigneten Sport-,
Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
2) Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
5) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Beitritt zum Verein ist freiwillig.
2) Der Verein unterscheidet:
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– Ehrenmitglieder
3) Aktives oder passives Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden.
4) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
5) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
6) Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung gewählt.
Diese Ehrung kann Mitgliedern zu Teil werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
erworben haben.
7) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Eintrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
8) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer
Kinder aufzukommen.
9) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Tod des Mitglieds
– durch Ausschluss aus dem Verein
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
4) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf
Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den
Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied:
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
8) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
9) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ist
gegen Sportunfälle versichert. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind wählbar, jedoch mit Ausnahme
des geschäftsführenden Vorstands.
2) Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, an den
Veranstaltungen teilzunehmen und die Turnordnung zu befolgen.
§ 6 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung bestätigt
oder neu festgesetzt.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren
erlassen.
8) Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Die Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
– die Jugendversammlung.
2) Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Schatzmeister (Kassierer)
– weiterem Vorstandsmitglied (Sportwart)
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und einem
weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand bis zur
Neuwahl beschlussfähig.
3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
erfolgt einzeln.
Die Wahl des Vorsitzenden und des Geschäftsführers finden um zwei Jahre zeitversetzt zu der
Wahl des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters statt.
§ 9 Befugnisse des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt den Verein, ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögen.
2) Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf anberaumt.
3) Beschlüsse des Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine
Entscheidungen sind protokollarisch festzuhalten und bei der nächsten Vorstandssitzung
zu bestätigen.
4) Das Sitzungsprotokoll wird durch ein Vorstandsmitglied angefertigt. Dieses ist zu Beginn der Veranstaltung zum Schriftführer zu ernennen.
5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch.
6) Barausgaben werden im angemessenem Rahmen ersetzt.
7) Kein Mitglied darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand
angehören dürfen.
2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei die Wahl zeitversetzt stattfindet.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Datums, Orts und der Tagesordnung in Schriftform und durch Aushang in den Schaukästen des TV-Hardt einberufen. Darüber hinaus können alle sonstigen Medien
genutzt werden (z.B. E-Mail-Versand, Newsletter, Bekanntgabe auf der Homepage).
Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Haftung des Vereins
1) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücken, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
2) Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr, sofern die Deutsche Sporthilfe nichts anderes
regelt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Im Falle der Auflösung ist ein Mitglied des letzten Vorstandes als Liquidator zu bestellen.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Josefshaus und die
freiwillige Feuerwehr im Ortsteil Hardt.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.05.2023 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.